Grundsteuer-Reform: Was ist neu?

Bis zum 31. Oktober 2022 haben Grundstückseigentümer Zeit, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Auf dieser Grundlage soll dann die neue Grundsteuer berechnet werden, die Eigentümer ab 1. Januar 2025 bezahlen müssen. Ziel der Neuerungen soll es sein, die veralteten Werte durch neue, faire Daten zu unterlegen und die Bürokratie zu vereinfachen. Der bisherige Einheitswert als Berechnungsgrundlage verliert seine Gültigkeit.

 

Zu den laufenden Kosten eines Hauses gehört auch die Grundsteuer. Eigentümer bezahlen sie an die Gemeinde beziehungsweise Stadt. Die Grundsteuer lässt sich unterteilen: Grundsteuer A betrifft den Grundbesitz in Forst- und Landwirtschaft, Grundsteuer B alle bebauten und unbebauten Grundstücke oder Erbbaurechte. Neu hinzu kommt durch die Grundsteuer-Reform ab 2025 eine Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke. Im Bereich der Grundsteuer B weicht Sachsen bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab.


Neu berechnet werden Einheitswert, Grundsteuermesszahl und GRundsteuer-Hebesatz. Die bisher geltenden Berechnungsgrundlagen stammen etwa beim Einheitswert noch aus dem letzten Jahrhundert: 1935 (Osten) und 1964 (Westen). Inzwischen hat sich der Immobilienmarkt rasant weiterentwickelt. Die verwendeten Grundlagen stimmen also nicht mehr mit dem Marktgeschehen überein.


Auch bei der Grundsteuermesszahl gibt es gravierende Abweichungen zwischen Ost und West. Deshalb ist das alte Grundsteuergesetz auch verfassungswidrig: So stellte das Bundesverfassungsgericht bereits 2018 fest, dass es gegen das Gleichheitsgesetz verstößt. Im Zuge der Reform wird die Grundsteuermesszahl nun in ganz Deutschland auf 0,34 Promille angeglichen. In der Folge müssen circa 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Und das alle sieben Jahre – damit die Werte auch künftig aktuell bleiben.

 

Was müssen Eigentümer jetzt tun?

 

Grundstückseigentümer müssen bis 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 01. Januar 2022 an das Finanzamt schicken. Das funktioniert am einfachsten über das Elster-Portal (www.elster.de). Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Darin sind folgende Angaben über Wohngrundstücke zu machen:

  • Lage des Grundstücks
  • Grundstücks- und Wohnfläche
  • Gebäudeart
  • Bodenrichtwert
  • Baujahr des Gebäudes

Voraussichtlich bis Ende März 2022 sollen die nötigen Unterlagen bereitgestellt werden. Alles weitere berechnet das Finanzamt selbst. Das bisher verwendete Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten (Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer).
 

Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt, die Steuermesszahl ist gesetzlich in der Neufassung des Grundsteuergesetzes (GrStG) festgelegt. Den Grundsteuer-Hebesatz bestimmt die Gemeinde oder Stadt selbst, er unterscheidet sich auch zwischen den Bundesländern. 

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