Verkehrsrecht - Verhalten nach einem Verkehrsunfall
Der Unfallort darf grundsätzlich nicht verlassen werden, bevor die Personalien der Unfallbeteiligten festgestellt worden sind. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass wegen Unfallflucht ermittelt wird, auch wenn man den Unfall selbst nicht verursacht hat! Bei einem Parkschaden genügt es nicht, einen Zettel an die Windschutzscheibe zu heften!!!
Die Richtigkeit der Personalien sollte überprüft werden, indem Sie sich den Personalausweis des Unfallgegners zeigen lassen. Auch die Daten zur Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Kfz-Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie Namen und Adressen von evtl. Unfallzeugen sollten unbedingt festgehalten werden. Falls davon abgesehen wird, die Polizei zu rufen, sollten Beweise gesichert werden. Am besten, Sie fotografieren die Unfallstelle und die entstandenen Schäden oder Sie fertigen eine Skizze vom Unfallort. Es ist entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht erforderlich, die Polizei zu informieren und eine Tagebuchnummer vorzuweisen, wenn lediglich ein Sachschaden vorliegt. Die Haftpflichtversicherung muss auch ohne Polizeibericht den Schaden regulieren.
Nehmen Sie keinen Kontakt zur gegnerischen Haftpflichtversicherung auf, wenn Sie am Unfall keinerlei Verschulden trifft, sondern setzen Sie sich unverzüglich mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt in Verbindung! "Ein Kostenvoranschlag ist für uns zur Regulierung völlig ausreichend!", hört man oft bereits im ersten Telefonat mit dem freundlichen Haftpflichtversicherer. Unter dem Deckmantel einer "schnellen und unbürokratischen" Regulierung verstecken sich lediglich geplante Kostenersparnisse und die gezielte Beschneidung der Rechte des Geschädigten.
Im Haftpflichtschadensfall haben Sie einen Anspruch auf rechtliche Beratung und Vertretung zur Geltendmachung der berechtigten Haftpflichtansprüche. Die Anwaltskosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung! Keinesfalls sollten Sie selbst mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen und verhandeln, zumal Sie in der Regel durch den Unfall ohnehin schon genügend Umstände haben. Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt ist in der Lage, anhand des Sachverständigengutachtens und der einschlägigen Rechtsprechung für Sie die günstigste Variante der Schadensregulierung zu ermitteln. Dies kann eine vollständige Reparatur des Fahrzeuges sein, die fiktive Abrechnung auf Grundlage der ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten (netto), bei einem Totalschaden die Ermittlung des Erstattungsbetrages (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) oder ggf. im Rahmen der so genannten 130%-Regelung eine Reparatur des Fahrzeuges, selbst wenn die veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten.
In erster Linie stehen Ihnen neben den Reparaturkosten bzw. dem Schadensersatz eine Unfallpauschale, die ggf. im Gutachten ausgewiesene Wertminderung, ein Mietwagen für die Zeit der Reparatur oder alternativ Nutzungsentschädigung sowie Erstattung der Gutachterkosten zu. Im Falle eines Körperschadens besteht u. a. Anspruch auf Schmerzensgeld. Auch eine Kilometerpauschale kann gefordert werden, z. B. für notwendige Fahrten in das Krankenhaus oder zu Ärzten oder zu Ihrer Rechtsanwältin für Verkehrsrecht.
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